Hinweis zum Sepa Lastschriftmandat
SEPA-Lastschriftmandat
Ich ermächtige den Förderverein Hoftheater Baienfurt e.V., Mitgliedsbeiträge von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen und weise zugleich mein Kreditinstitut an, die von meinem Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.
Hinweis:
Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Zahlungsempfänger
Förderverein Hoftheater Baienfurt e.V.
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE56ZZZ00002857163
Satzung des Fördervereins Hoftheater Baienfurt e.V.
Fassung vom 05.05.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein Trägt den Namen „Förderverein Hoftheater Baienfurt e.V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Baienfurt und ist in das Vereinsregister Ulm eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Vereinszweck wird insbesondere
durch die finanzielle und konzeptionelle Unterstützung der Hoftheater Baienfurt gGmbH
verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd oder unverhältnismäßig sind,
begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft
setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus,
der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von
Mitgliederrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig
wird. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein
einzelnes Organmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne
Begründung schriftlich abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen
Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
(2) Außerordentliches Mitglied kann jede juristische Person werden. Der Erwerb der
Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, der an den Verein zu richten
ist. Rechte und Pflichten der außerordentlichen Mitglieder wie auch die Beitragshöhe
werden individuell vom Vorstand festgelegt. Insbesondere hat der Vorstand den
Mitgliedsbeitrag und die Stimmrechte festzulegen.
(3) Mitglieder, die sich um die Zweckverwirklichung besonders verdient gemacht haben, können
auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für alle Mitglieder sind diese Satzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen
Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a. Änderungen der Anschrift
b. Änderungen der Bankverbindung
c. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind.
Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Ziff. a., b. und c. nicht mitgeteilt hat, gehen nicht zu Lasten des Vereins und
können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden,
ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. Über den Erlass von in Rechnung gestellten
Gebühren entscheidet der Vorstand.
(2) Die Gründungsmitglieder besitzen ein Sonderstimmrecht. Dieses Stimmrecht besteht darin,
dass bei einer Einstimmigen Wahl der Gründungsmitglieder diese mindestens 50% der
Stimmen bedeuten. Dieses Sonderstimmrecht entfaltet nur seine Wirkung wenn mindestens
4 Gründungsmitglieder anwesend sind. Stellen die einzelnen Stimmen der
Gründungsmitglieder einen höheren Anteil dar wie 50% der anwesenden Stimmberechtigten
wird nach Köpfen gezählt. Sind nur noch 4 der Gründungsmitglieder tatsächlich Mitglieder
des Vereins verfällt das o.g. Sonderstimmrecht.
(3) Sonderstimmrechte bestehen nur bei ununterbrochener Mitgliedschaft.
§ 5 Beiträge und Gebühren
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Beitragseinzug kann
mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.
(2) Ehrenmitglieder gem. dieser Satzung sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag besondere
Beitragserleichterungen zu gewähren, die nicht in der Satzung geregelt sind.
(3) Gerät ein Mitglied in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag
stunden, ermäßigen oder erlassen.
(4) Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen, er ist fällig am 31.01. eines jeden Jahres. Erfolgt der Eintritt nach dem 30.09.
eines Jahres entfällt der Beitrag für dieses Jahr.
(5) Der Einzug mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt grundsätzlich am 01.03. eines Jeden
Jahres, alternativ am 01.06. oder 01.10. Ersatzweise am darauf folgenden Bankarbeitstag.
(6) Werden Beiträge nicht bezahlt oder Lastschriften nicht eingelöst fallen Gebühren an:
a. Rechnungsstellung (Bei erfolgloser Lastschrift, oder auf Antrag) 10,00 €
b. Rückbelastung wegen nicht Deckung 15,00 €
C. Mahnung u.ä. je Vorgang 20,00 €
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein
gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands erfolgen. Er ist jeder Zeit mit einer Frist von 4 Wochen möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die
Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Ausschließungsgründe sind
insbesondere grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung oder
Beschlüsse des Vereins. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor
dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des
Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der
Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die
Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, so gilt die Mitgliedschaft
als b e e n d e t .
(5) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Anteils aus dem
Vereinsvermögen.
(6) Bei Ausscheiden im laufenden Jahr ist eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages nicht möglich.
§ 7 Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vo r s t a n d
§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
(1) Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der
Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch
auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von
Ansprüchen Dritter.
§ 9 Vergütung der Organmitglieder
(1) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt.
(2) Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von
Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene
Aufwandsentschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes beschließen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied
kann daran teilnehmen. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen zuvor zu erfolgen. Jedes
Mitglied wird in Textform und unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Stellvertreter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige
Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
nötig.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein
Protokoll zu führen, das von den beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist, welcher zu Beginn der Versammlung zu bestimmen ist.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes.
b. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
c. Wa h l d e s Vo r s t a n d e s
d. Entlastung des Vorstandes.
e. Neuwahlen der Kassenprüfer
f. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(6) Neuwahlen werden im Zuge einer Mitgliederversammlung durchgeführt. Der 1. Vorsitzende
übernimmt die Wahlen und führt diese durch. Alle Ämter werden auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt, längstens jedoch bis zur Vornahme von Neuwahlen. Zusätzlich bleiben alle Ämter so
lange besetzt, bis Neuwahlen stattfinden.
(7) Wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahren.
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie folgt den Bestimmungen des
§ 10 dieser Satzung.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur statt, wenn einer der folgenden
Gründe vorliegt:
a. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit
Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
b. Wenn die Einberufung von mindestens 20% sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich
gefordert wird.
c. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden während der ersten 18
Monaten ihrer Wahlperiode.
(2) Die Durchführung der beantragten außerordentlichen Mitgliederversammlung hat
spätestens 6 Wochen nach Antragsstellung zu erfolgen. Im Übrigen folgt sie den
Bestimmungen des § 10 dieser Satzung.
§ 13 Der Vo r s t a n d
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird gem. dieser Satzung bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen
(3) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegen ihm
folgende Aufgaben:
a. Einberufung der Mitgliederversammlung.
b. Führung der Kasse, Erstellung der Buchführung und eines Jahresberichtes.
c. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand kann alle Aufgaben nach freiem Ermessen an andere Mitglieder delegieren.
§ 14 Vertretung
Vorstand).
(2) Beide sind Einzelvertretungsbefugt.
(1) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten (BGB-
§ 15 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die
sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das
Vermögen des Vereins vorgehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a. Verwarnung.
b. Geldstrafen bis zu 250,00 € je Einzelfall.
c. Weitergabe von Strafen von Verbänden an das Mitglied, das für die ausgesprochene
Strafe verantwortlich ist (Regressanspruch).
§ 16 Kassenprüfer
dürfen.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
(2) Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und
rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung
ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer sofort dem Vorstand berichten.
§ 17 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine
Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System
gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die
personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
§ 18 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts
beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur.
